Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen des I.QAB Consulting, Ingenieurbüro J. Schulz (im folgenden „I.QAB“ genannt) sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung von diesem erbrachten Nebenleistungen und sonstigen Nebenpflichten.

1.2 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einschließlich eventueller Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen das I.QAB nicht ausdrücklich widerspricht.


2. Angebote

Alle Angebote des I.QAB sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.


3. Zustandekommen und Laufzeit von Verträgen

3.1 Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens des I.QAB oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber angeforderten Arbeiten durch I.QAB zustande. Sofern der Auftraggeber das I.QAB ohne vorheriges Angebot des I.QAB beauftragt (Angebot), ist das I.QAB in seinem alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme (einschließlich einer solchen auf elektronischem Wege) oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen berechtigt.

3.2 Die Vertragslaufzeit beginnt ab Zustandekommen des Vertrages gemäß Ziffer 3.1 und läuft für die im Vertrag vereinbarte Laufzeit.

3.3 Soweit der Vertrag eine Verlängerung der Laufzeit vorsieht, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die im Vertrag vorgesehene Laufzeit, wenn er nicht 6 Monate (bei Betreuungsverträgen) und 8 Wochen (bei SiGeKo-Verträgen) vor Ablauf schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.


4. Leistungsumfang

4.1 Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des I.QAB maßgebend.

4.2 Die vereinbarten Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlussgeltenden Vorschriften durchgeführt.

4.3 Ferner ist das I.QAB berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.

4.4 Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachteter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage und deren vor- bzw. nachgelagerten Prozesse, Organisationen, bestimmungsgemäße An- und Verwendung, sowie der den Anlagen zu Grunde liegenden Systeme übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau und deren bestimmungsgemäße An- und Verwendung untersuchter Anlagen übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.

4.5 Bei Prüfaufträgen ist das I.QAB nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.


5. Leistungsfristen/-termine

5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von dem I.QAB schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

5.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber dem I.QAB alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von dem I.QAB nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.


6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für das I.QAB kostenlos erbracht werden.

6.2 Für die Durchführung der Leistungen notwendige Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

6.3 Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Das I.QAB ist auch bei Vereinbarung eines Fest- und Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.


7. Leistungsabrechnung

7.1 Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise des I.QAB.

7.2 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde nach Leistungsfortschritt.

7.3 Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500 Euro, so kann das I.QAB Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen.


8. Zahlungsbedingungen

8.1 Alle Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.

8.2 Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto des I.QAB, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.

8.3 Im Falle des Verzugs ist das I.QAB berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 9 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gleichzeitig wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

8.4 Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann das I.QABvom Vertrag zurücktreten, das Zertifikat entziehen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.

8.5 Die Regelung in Ziffer 8.4 gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

8.6 Beanstandungen der Rechnungen des I.QAB sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

8.7 Das I.QAB ist dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

8.8 Das I.QAB ist berechtigt, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die 1 Monat (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesandt sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Auftraggeber aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.

8.9 Gegen Forderungen des I.QAB kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.


9. Abnahme

9.1 Das I.QAB kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.

9.2 Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 4 Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn das I.QAB den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.


10. Vertraulichkeit

10.1 "Vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, KnowHow, Daten, Muster und Projektunterlagen, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der einen Partei („offenbarende Partei“) an die andere Partei („empfangende Partei“) ausgehändigt, übertragen oder in sonstiger Weise offenbart werden. Dies schließt auch die Kopien dieser Informationen in Papierform und elektronischer Form ein.

10.2 Sämtliche Vertrauliche Informationen, die in schriftlicher Form übermittelt werden, sind von der offenbarenden Partei vor der Weitergabe an die empfangende Partei mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit zu versehen, dies gilt auch für Vertrauliche Informationen, die per E-Mail versandt werden. Bei Vertraulichen Informationen, die mündlich weitergegeben werden, ist eine entsprechende vorherige Information zu geben.

10.3 Sämtliche Vertraulichen Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung von der offenbarenden Partei an die empfangende Partei übermittelt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden,

  1. dürfen von der empfangenden Partei nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der offenbarenden Partei besteht,
  2. dürfen nicht von der empfangenden Partei vervielfältigt, verteilt, veröffentlicht oder in sonstiger Form weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist oder das IQAB aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen, Prüfberichte und Dokumentationen an Behörden oder an im Rahmen der Vertragserfüllung beteiligte Dritte weiterzugeben,
  3. müssen von der empfangenden Partei in gleicher Weise vertraulich behandelt werden, wie diese auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, allerdings keinesfalls weniger sorgfältig, als unter Beachtung der objektiv notwendigen Sorgfalt.

10.4 Die empfangende Partei wird die von der offenbarenden Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur Erbringung von Leistungen im Rahmen des Zwecks dieser Vereinbarung benötigen. Die empfangende Partei wird diese Mitarbeiter im gleichen Maße zur Geheimhaltung verpflichten, wie dies in dieser Vertraulichkeitsvereinbarung festgelegt ist.

10.5 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind nicht, die Informationen von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass

  1. die Informationen im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits allgemein bekannt waren oder der Allgemeinheit ohne eine Verletzung dieser Vereinbarung bekannt werden, oder
  2. die empfangende Partei die Informationen von einem Dritten erhalten hat, der diese berechtigter Weise an diese geben durfte, oder
  3. sich die Informationen bereits vor Übermittlung durch die offenbarende Partei im Besitz der empfangenden Partei befunden haben, oder
  4. die empfangende Partei die Informationen unabhängig von der Übermittlung durch die offenbarende Partei selbständig entwickelt hat.

10.6 Vertrauliche Informationen bleiben im Eigentum der jeweils offenbarenden Partei. Die empfangende Partei erteilt hiermit ihre Zustimmung dazu, jederzeit auf Aufforderung der offenbarenden Partei spätestens jedoch und ohne gesonderte Aufforderung durch diese nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages unverzüglich (i) sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, an die offenbarende Partei zurückzugeben, bzw. auf Aufforderung dieser (ii) eine Vernichtung der Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, vorzunehmen, und der offenbarenden Partei gegenüber schriftlich die Tatsache dieser Vernichtung zu bestätigen. Hiervon ausgenommen sind die ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unter diesem Vertrag für den Auftraggeber erstellten Berichte und Bescheinigungen, die beim Auftraggeber verbleiben. I.QAB ist bezüglich dieser und der vertraulichen Informationen die die Grundlage für die Anfertigung von diesen Berichten und Bescheinigungen bilden jedoch berechtigt, Kopien zum Nachweis der Korrektheit seiner Ergebnisse und zu allgemeinen Dokumentationszwecken zu seinen Akten zu nehmen.

10.7 Die empfangende Partei wird die Vertraulichen Informationen ab Vertragsbeginn für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages streng geheim halten, keinem Dritten zugänglich machen und die Vertraulichen Informationen nicht selber nutzen.


11. Urheberrechte

11.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von dem I.QAB erstellten Stellungnahmen, Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen, Vorlagen, Fotos, Schulungs- und Unterweisungsmaterial usw. verbleiben bei dem I.QAB.

11.2 Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Stellungnahmen, Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen, Vorlagen, Fotos, Schulungs- und Unterweisungsmaterial usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

11.3 Der Auftraggeber darf Prüfberichte und dergleichen nur in vollständiger Form weitergeben. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung des I.QAB.


12. Haftung des I.QAB

12.1 Die Haftung des I.QAB für Schäden und Aufwendungen, die vom Mitarbeiter des I.QAB verursacht wurden, ist unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Verträge mit einer festen Gesamtvergütung handelt auf die dreifache Vergütung des Gesamtauftrages, bei Verträgen über jährlich wiederkehrende Leistungen auf die vereinbarte Jahresvergütung, bei Verträgen, bei denen ausdrücklich nach Aufwand abgerechnet werden soll auf maximal 5.000 Euro und bei Rahmenverträgen mit Einzelabrufmöglichkeit auf die dreifache Vergütung des jeweiligen Einzelauftrages begrenzt, in dessen Zusammenhang der Schaden oder die Aufwendungen entstanden sind. Die Haftung des I.QAB ist in jedem Schadensfall auf maximal 1,5 Mio. Euro beschränkt.

12.2 Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 12.1 findet keine Anwendung, soweit ein Schaden auf Arglist, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des gesetzlichen Vertreters des I.QAB beruht, sowie für solche Schäden, die auf der Verletzung von Verpflichtungen beruhen, für deren Erfüllung das I.QAB eine Garantie übernommen hat oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

12.3 Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet das I.QAB auch bei leichter Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als mögliche Folge der Vertragsverletzung typisch und vorhersehbar war (typischerweise vorhersehbarer Schaden), soweit keiner der in Ziffer 12.2 genannten Fälle gegeben ist.

12.4 Das I.QAB haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der gemäß diesem Vertrag von dem I.QAB zu erbringenden Leistungen zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen des I.QAB anzusehen. Soweit das I.QAB nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber das I.QAB von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

12.5 Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.6 Mit den vorstehenden Regelungen in Ziffer 12 ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.


13. Teilunwirksamkeit, Schriftform, Gerichtsstand

13.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

13.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformregelung selbst.

13.3 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung vereinbaren.

13.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stralsund. Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen deutschen Recht.


Fassung vom 24.07.17